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Dienstrad Leasing

Seit dem 1. Januar 2019 ist eine Regelung in Kraft, die 0,5 Prozent vorsieht und für neu abgeschlossene Dienstrad-Verträge bis zum 31. Dezember 2021 gilt.

Möglich wurde die Regelung im Zusammenhang mit der Förderung von Elektroautos als Firmenfahrzeuge. Einer Verlängerung über 2021 hinaus, hat die Bundesregierung bereits angekündigt.

Die finanziellen Vorteile der Dienstrad-Besteuerung bleiben im Übrigen unverändert. Weil die Privatnutzung pauschal abgegolten wird, kommt es nicht darauf an, ob mit dem Firmenfahrrad überhaupt dienstliche Wege zurückgelegt werden. Die Entfernungspauschale von 30 Cent für den Arbeitsweg mit dem Firmenfahrrad können Arbeitnehmer*innen in ihrer Steuererklärung zusätzlich geltend machen. Für Verwirrung hatte im November 2018 eine Änderung des Einkommensteuergesetzes gesorgt, nach der Arbeitnehmer*innen den geldwerten Vorteil durch die private Nutzung eines Dienstrads ab dem 1. Januar 2019 gar nicht mehr versteuern müssen. Null Prozent gelten aber nur, wenn das Fahrrad „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ überlassen wird, und das geschieht eher selten. Der größte Teil der mehr als 250.000 Dienstrad-Fahrer*innen nutzt die Entgeltumwandlung und wurde erst dann steuerlich besser gestellt, als die Länderfinanzminister wenige Monate später ihren gemeinsamen Erlass aus dem Jahr 2013 auf den Satz von 0,5 Prozent änderten.

Für die Entgelt- oder Gehaltsumwandlung wird durch eine Änderung des Arbeitsvertrags einvernehmlich das künftige Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag herabgesetzt, der in der Regel der Höhe der Leasingrate entspricht. Auf den Teil, der so in eine Sachleistung umgewandelt worden ist, fallen keine Lohnsteuer und Sozialabgaben an.

Es gibt immer noch viele Beschäftigte, die nicht von der Gehaltsumwandlung profitieren und für die deshalb das Dienstradleasing nicht ganz so vorteilhaft ist. Für Beamte, Richter und Soldaten schließen dies die Besoldungsgesetze aus, für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst die Tarifverträge. Die Gewerkschaften haben grundsätzliche Bedenken gegen einen geringeren Barlohn und befürchten durch die verringerten Sozialabgaben Renteneinbußen im Alter. Sie verweisen darauf, dass der Arbeitgeber das Dienstfahrrad zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung stellen solle. Das ist gut gemeint, doch die Haushaltsgesetze werden solche freiwilligen Leistungen für den Öffentlichen Dienst nicht zulassen. Beamten des Landes Baden-Württemberg steht seit 2017 die Gehaltsumwandlung offen – theoretisch, denn noch sucht ihr Dienstherr mit einer Ausschreibung nach dem besten Leasing-Dienstleister.

Seit den Anfängen des Dienstrad-Leasings wurden einige Rechtsfragen geklärt und in der Gestaltung der Verträge zwischen Leasing-Anbieter, Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen berücksichtigt. So musste darauf geachtet werden, dass das Leasingrad wirtschaftliches Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Dazu gehört, dass für das Ende der Vertragslaufzeit kein Anspruch auf den Erwerb des Dienstfahrrads vereinbart sein darf. Weil Leasing-Dienstleistern und Arbeitgebern die Verwertung abgenommen wird und Arbeitnehmer*innen das vertraute Fahrrad behalten können, ist dieser Kauf häufig und vorteilhaft für alle. Bis 2017 wurde – vereinfacht dargestellt – so kalkuliert: 90 Prozent der Kosten wurden auf den dreijährigen Leasingzeitraum verteilt. Am Schluss wurde das Fahrrad für zehn Prozent zum Kauf angeboten. Darauf wurden die Finanzämter aufmerksam und beanstandeten diesen Restwert nach nur drei Jahren als zu gering. Sie setzen 40 Prozent an und betrachten die Differenz von 30 Prozentpunkten als geldwerten Vorteil, für den Lohnsteuer zu zahlen ist – sogar rückwirkend.

Auch dafür haben die Leasing-Anbieter eine Lösung gefunden. Sie kalkulieren nun mit höheren Restwerten von etwa 20 Prozent, und der so verringerte finanzielle Vorteil wird vom Arbeitgeber (der die Lohnsteuer abführen muss) pauschal versteuert. So sind Arbeitnehmer*innen, die ihr Dienstrad kaufen, vor überraschenden Steuernachforderungen sicher. Oder sie geben das gebrauchte Dienstpedelec zurück und entscheiden sich für ein neues Elektrorad mit neuer Technik und einem frischen Akku.

 

Roland Huhn, Referent Recht des ADFC

 

Wie vorteilhaft das Dienstrad-Leasing für Arbeitnehmer*innen ist, hängt von vielen individuellen Umständen ab. Ein Vergleichsrechner: https://www.jobrad.org/arbeitnehmer/ersparnis-berechnen.html